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BGH, 26.03.1974 - III ZB 17/73 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Rechtsmittelfrist - Sorgfaltspflicht - Prozeßbevollmächtigter - Rechtzeitiger Zugang
Papierfundstellen
- VersR 1974, 858
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.04.1968 - VII ZR 150/66
Anwaltsverschulden
Auszug aus BGH, 26.03.1974 - III ZB 17/73
Zutreffend hat das Oberlandesgericht zunächst darauf hingewiesen, daß die Rechtsanwälte S. und Hans E. jedenfalls bis zum 10. Juli 1973 noch keine Vertreter der Beklagten im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO waren, sodaß deren etwaiges Verschulden bis zu diesem Zeitpunkt den Beklagten nicht zurechenbar ist (vgl. hierzu: BGHZ 47, 320 = NJW 1967, 1567 und BGHZ 50, 82, 83).Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, wegen der kurzen Zeitspanne zwischen der Absendung des Auftragsschreibens und dem Ablauf der Berufungsfrist sei dem erstinstanzlichen Rechtsanwalt und Vertreter der Beklagten zuzumuten gewesen, sich durch einen fernmündlichen Anruf bei den beauftragten Berufungsanwälten nach dem Eingang des Auftragsschreibens zu erkundigen, und der Prozeßbevollmächtigte I. Instanz habe daher wegen dieser Unterlassung nicht die von ihm zu verlangende äußerste Sorgfalt gewahrt, stehen mit der neueren gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (vgl. BGHZ 50, 82 = NJW 1968, 1330 und LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 36 = NJW 1972, 1047).
- BGH, 19.04.1967 - VIII ZR 46/65
Wiedereinsetzung. Begriff des Vertreters
Auszug aus BGH, 26.03.1974 - III ZB 17/73
Zutreffend hat das Oberlandesgericht zunächst darauf hingewiesen, daß die Rechtsanwälte S. und Hans E. jedenfalls bis zum 10. Juli 1973 noch keine Vertreter der Beklagten im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO waren, sodaß deren etwaiges Verschulden bis zu diesem Zeitpunkt den Beklagten nicht zurechenbar ist (vgl. hierzu: BGHZ 47, 320 = NJW 1967, 1567 und BGHZ 50, 82, 83). - BGH, 22.03.1972 - VIII ZB 10/72
Verkehrsanwalt - Rechtsmittelfrist - Sorgfaltspflichtverletzung - Kurz vor Ablauf …
Auszug aus BGH, 26.03.1974 - III ZB 17/73
Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, wegen der kurzen Zeitspanne zwischen der Absendung des Auftragsschreibens und dem Ablauf der Berufungsfrist sei dem erstinstanzlichen Rechtsanwalt und Vertreter der Beklagten zuzumuten gewesen, sich durch einen fernmündlichen Anruf bei den beauftragten Berufungsanwälten nach dem Eingang des Auftragsschreibens zu erkundigen, und der Prozeßbevollmächtigte I. Instanz habe daher wegen dieser Unterlassung nicht die von ihm zu verlangende äußerste Sorgfalt gewahrt, stehen mit der neueren gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (vgl. BGHZ 50, 82 = NJW 1968, 1330 und LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 36 = NJW 1972, 1047).